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(Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz – PUEG)
Beitragspflicht zur VddKO

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung (West) für das Jahr 2023 monatlich 7.300,00 €.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt somit bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester für das Jahr 2023 monatlich (7.300,00 € x 2,2 = ) 16.060 €.

Beitragspflicht zur VddKO

Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester hat für Sie als Mitglied bzw. Abrechnungsstelle ein Online-Portal (Arbeitgeberportal) als neuen Kommunikationsweg eingerichtet.

Damit bieten wir Ihnen eine sichere, zeitgemäße und unkomplizierte Möglichkeit, Versicherte anzumelden, Mutterschutzzeiten mitzuteilen und Beiträge zu melden und abzurechnen.

 

Das Arbeitgeberportal erspart Ihnen das Ausfüllen von Papierformularen sowie deren Versand und bringt die bisherige elektronische Kommunikation (z.B. der Beitragsmeldungen mittels DATÜV) technisch auf den aktuellen Stand. Sie können z.B. direkt im Online-Portal Erstanmeldungen vornehmen, das Ausfüllen des Erstanmeldeformulars in Papier oder auf unserer Homepage sowie das anschließende Versenden per Postweg, Fax oder E-Mail entfällt.

 

Das Arbeitgeberportal steht allen Mitgliedern und Abrechnungsstellen seit 15. Februar 2022 unter folgender Internetadresse zur Verfügung: www.arbeitgeberportal-vbo.de

Weitere Informationen zur Erreichbarkeit und Bedienbarkeit des Arbeitgeberportals finden Sie unter www.arbeitgeberportal-vbo.de/hilfe und auf der Internetseite der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester unter Mitglieder/Arbeitgeber – Arbeitgeberportal. Alle Mitglieder und Abrechnungsstellen haben zudem im Januar ein Informationsschreiben per Post erhalten, in welchem der Registrierungsprozess erklärt wird und alle notwendigen Links und Kontaktdaten zu finden sind.<

Hinweise zur Erstellung der Beitragsmeldung bei Unterbrechungen und Kurzarbeit

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung (West) für das Jahr 2022 monatlich 7.050,00 €.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt somit bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester für das Jahr 2022 monatlich (7.050,00 € x 2,2 = ) 15.510 €.

Im Hinblick auf die Einführung des Arbeitgeberportals im November 2021 sind die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester dazu übergangen, Versicherungsunterlagen in Folge einer Anmeldung eines Versicherten nicht mehr wie bisher an das Mitglied (den Arbeitgeber), sondern unmittelbar an den Versicherten (Beschäftigten) selbst zuzustellen. Für Sie als Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen bzw. der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester bedeutet dies, dass Sie künftig nach einer durchgeführten Anmeldung lediglich postalisch eine Mitteilung über die Versicherungsnummer des jeweiligen Versicherten erhalten. Eine Weiterleitung der Unterlagen an den Versicherten ist nicht mehr notwendig.

Einführung eines Anwartschaftsverbandes 4 mit 0,9 % Rechnungszins für die für ab dem 1. Januar 2021 eingezahlten Beiträge

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung (West) für das Jahr 2021 monatlich 7.100,00 €.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt somit bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester für das Jahr 2021 monatlich (7.100,00 € x 2,2 =) 15.620,00 €.

Da das Kurzarbeitergeld nicht lohnsteuerpflichtig ist und kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt, unterliegt es nicht der Beitragspflicht zur Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.

Information zur Einführung  eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung 


Am 12. Dezember wurde das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) beschlossen. Danach wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2020: monatlich 159,25 Euro) eingeführt, der sich auf die Beitragspflicht Ihres Ruhegeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung auswirkt, d.h. Ihre Ruhegeldbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse, soweit sie diesen Betrag übersteigen. Für die Pflegeversicherung soll dieser Freibetrag nicht gelten, es bleibt dort wie bisher bei einer Freigrenze in gleicher Höhe, was bedeutet, dass alle, deren Ruhegeld diese Freigrenze übersteigt, der Beitragspflicht in der Pflegeversicherung unterliegen. 
 
Bitte beachten Sie aber, dass aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den Krankenkassen hinsichtlich des Meldeverfahrens sowie der Komplexität der nun erforderlichen EDVtechnischen Umsetzung die Neuerungen nicht zum 1. Januar 2020 umzusetzen sind, sondern mit einer Umsetzung erst Mitte bis Ende des kommenden Jahres zu rechnen ist. Sie werden entsprechend informiert, sobald die Umsetzung erfolgt ist, und erhalten dann umgehend die angefallene Rückerstattung, sofern wir für den betreffenden Zeitraum Beiträge an die Krankenkasse entrichtet haben.