Versicherte

Versicherung und Versorgung

Pflichtversichert bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester ist jeder Musiker - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit -, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei einem Kulturorchester tätig ist. Die Pflichtversicherung tritt frühestens ab Vollendung des 18. Lebensjahres ein und ist nur solange möglich, wie unter Berücksichtigung bereits zurückgelegter Beitragsmonate bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze 36 Beitragsmonate erreicht werden können (§ 17 der Satzung).

Die Pflichtversicherung beginnt gleichzeitig mit dem Beschäftigungsverhältnis. Sie endet, wenn der Musiker aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet oder wenn er trotz Fortdauer desselben keine Dienstbezüge mehr erhält.

Musiker, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusteht, können sich auf Antrag von der Versicherung befreien lassen.

Sofern ein Musiker nicht ununterbrochen bei einem Mitglied der Versorgungsanstalt beschäftigt und damit auch nicht kontinuierlich durch ein Mitglied versichert ist, hat er, um dadurch keine Nachteile zu erleiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung zu einem Mindestbetrag von 12,50 Euro.

Die Versicherung wird beitragsfrei weitergeführt, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten bei einem Mitglied endet und er nicht von der Möglichkeit der Weiterversicherung Gebrauch macht. Der beitragsfreie Versicherte erleidet gewisse Nachteile, da er nicht auf sämtliche Leistungen aus der Versorgungsanstalt einen Anspruch hat.

Zuschüsse zu Heilkosten (insbesondere zu Zahnersatz)