Bei Zahnersatz beträgt der Zuschuss zwischen 35 % und 70 % der ungedeckten Restkosten.
Bei Heilbehandlungen, sonstigen Hilfsmittel beträgt der Zuschuss im Regelfall 75 % der ungedeckten Restkosten (bei Brillen sind grundsätzlich die Kosten der Augengläser zuzüglich eines Höchstbetrags von 50,00 Euro für die Fassung berücksichtigungsfähig).
Im Einzelfall und zusammen mit früheren Zuschüssen soll ein Zuschuss 10 % der Beiträge, die bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres vor Beginn der Heilmaßnahme insgesamt entrichtet wurden, nicht übersteigen.
Wird die Möglichkeit, von anderen Stellen eine Beihilfe, einen Zuschuss oder dergleichen zu erhalten, nicht ausgeschöpft, wird der Zuschuss um einen entsprechenden Betrag gekürzt; dies gilt auch dann, wenn eine andere Stelle eine Kostenbeteiligung wegen verspäteter Antragstellung ablehnt.